Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B)
Stand: Juli 2026
Präambel
Die CannSol Group entwickelt, produziert und vertreibt hochwertige Nahrungsergänzungsmittel, Nutraceuticals sowie innovative Gesundheitslösungen für Geschäftskunden im In- und Ausland. Unsere Geschäftsbeziehungen basieren auf Vertrauen, Transparenz, wissenschaftlicher Sorgfalt, Qualität und einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit. Langfristige Partnerschaften entstehen aus klaren Vereinbarungen, gegenseitigem Respekt und einem gemeinsamen Qualitätsverständnis. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (B2B) schaffen einen transparenten und verlässlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit unseren Geschäftspartnern. Sie ergänzen individuelle Verträge und bilden die Grundlage für eine nachhaltige und professionelle Geschäftsbeziehung. Unser Ziel ist nicht nur die Lieferung hochwertiger Produkte, sondern der Aufbau langfristiger Partnerschaften.
Kapitel 1 – Geltungsbereich
1.1 Anwendungsbereich
Diese AGB gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten insbesondere für Händler, Distributoren, Großhändler, Apotheken, Drogerien, Therapeuten, Ärzte, Kliniken, Gesundheitszentren, White-Label-, Private-Label- und OEM-Kunden, Wiederverkäufer, Franchise-Partner und Lizenznehmer.
1.2 Ausschluss von Verbrauchergeschäften
Diese AGB gelten ausschließlich für Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen (Business-to-Business).
1.3 Geltung für zukünftige Geschäftsbeziehungen
Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
1.4 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen
Abweichende AGB des Geschäftspartners gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der CannSol Group.
1.5 Individuelle Vereinbarungen
Individuelle schriftliche Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.
1.6 Unternehmensstruktur
Vertragspartner ist ausschließlich die jeweils in den Vertragsunterlagen bezeichnete Gesellschaft der CannSol Group.
1.7 Internationale Geschäftsbeziehungen
Ergänzend können Incoterms®, Exportbestimmungen und länderspezifische Vorschriften gelten.
1.8 Änderungen
Die CannSol Group kann diese AGB aufgrund gesetzlicher oder regulatorischer Änderungen anpassen.
Grundsatz der Zusammenarbeit
Die CannSol Group versteht ihre Geschäftspartner als langfristige Partner. Vertrauen, Transparenz, Qualität und eine offene Kommunikation bilden die Grundlage einer nachhaltigen Zusammenarbeit.
Kapitel 2 – Vertragsgegenstand und Vertragspartner
2.1 Vertragspartner
Vertragspartner ist ausschließlich diejenige Gesellschaft der CannSol Group, welche im jeweiligen Angebot, in der Auftragsbestätigung, im Liefervertrag, auf der Rechnung oder in sonstigen Vertragsunterlagen ausdrücklich als Vertragspartner bezeichnet wird.
Je nach Geschäftsmodell und Liefergebiet kann dies insbesondere sein:
- CannSol Distribution AG, Industriestrasse 46, LI-9491 Ruggell, Liechtenstein
- SoluVeda GmbH, Turmstrasse 11, D-78467 Konstanz, Deutschland
- oder eine andere Gesellschaft der CannSol Group, sofern diese ausdrücklich als Vertragspartner benannt wird.
2.2 Vertragsgegenstand
Die CannSol Group entwickelt, produziert und vertreibt insbesondere:
- Nahrungsergänzungsmittel
- Nutraceuticals
- funktionelle Lebensmittel
- pflanzenbasierte Wirkstoffformulierungen
- Mikronährstoffprodukte
- White-Label-Produkte
- Private-Label-Produkte
- OEM-Produkte
- kundenspezifische Produktentwicklungen
- Verpackungs- und Konfektionierungsleistungen
- Beratungs- und Entwicklungsdienstleistungen
- Lizenz- und Technologieprodukte, soweit vertraglich vereinbart.
2.3 Produktinformationen
Produktbeschreibungen, Spezifikationen, Datenblätter, Analysezertifikate, Produktabbildungen, Werbeunterlagen sowie sonstige technische Informationen dienen grundsätzlich der Beschreibung der Produkte.
Sie stellen keine garantierten Beschaffenheitsvereinbarungen dar, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2.4 Individuelle Produktentwicklungen
Werden Produkte nach individuellen Vorgaben des Geschäftspartners entwickelt oder hergestellt, gelten ergänzend die jeweiligen Entwicklungs-, White-Label-, OEM- oder Lizenzvereinbarungen.
Im Falle von Widersprüchen haben diese individuellen Vereinbarungen Vorrang vor diesen AGB.
2.5 Mindestbestellmengen
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten die jeweils im Angebot oder in der Auftragsbestätigung festgelegten Mindestbestellmengen.
Bei White-Label-, OEM- oder Sonderproduktionen können produktspezifische Mindestmengen vereinbart werden.
2.6 Änderungen des Produktsortiments
Die CannSol Group ist berechtigt, Produkte, Rezepturen, Verpackungen oder Spezifikationen weiterzuentwickeln oder anzupassen, sofern:
- gesetzliche Anforderungen dies erfordern,
- behördliche Vorgaben umgesetzt werden müssen,
- Rohstoffe dauerhaft nicht verfügbar sind,
- Qualitätsverbesserungen erzielt werden,
- technische Weiterentwicklungen vorgenommen werden,
- oder die Änderungen für den Geschäftspartner zumutbar sind.
Wesentliche Änderungen werden dem Geschäftspartner rechtzeitig mitgeteilt.
2.7 Kein Exklusivvertrieb
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, begründen Lieferungen oder Geschäftsbeziehungen keine Exklusivität hinsichtlich:
- Regionen
- Vertriebskanälen
- Kundengruppen
- Produkten
- Marken
- Technologien.
Exklusivrechte bedürfen stets einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
2.8 Zusammenarbeit nach Treu und Glauben
Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer offenen, fairen und partnerschaftlichen Zusammenarbeit.
Sie informieren sich gegenseitig frühzeitig über Umstände, welche die Durchführung der Geschäftsbeziehung wesentlich beeinflussen können, und bemühen sich, gemeinsam sachgerechte Lösungen zu finden.
Kapitel 3 – Angebote, Vertragsschluss und Auftragsbestätigung
3.1 Unverbindlichkeit von Angeboten
Sämtliche Angebote der CannSol Group sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder mit einer festen Annahmefrist versehen sind.
Produktinformationen, Preislisten, Broschüren, Kataloge, Webseiten, Produktabbildungen sowie sonstige Verkaufsunterlagen dienen ausschließlich der Information und stellen kein rechtlich bindendes Angebot dar.
3.2 Bestellung durch den Geschäftspartner
Mit der Bestellung erklärt der Geschäftspartner verbindlich, die bestellten Produkte oder Dienstleistungen erwerben zu wollen.
Bestellungen können insbesondere erfolgen:
- schriftlich,
- per E-Mail,
- über elektronische Bestellsysteme,
- über B2B-Portale,
- oder über andere von der CannSol Group freigegebene Kommunikationswege.
Der Geschäftspartner ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Bestellung verantwortlich.
3.3 Vertragsschluss
Ein Vertrag kommt erst zustande durch:
- eine schriftliche Auftragsbestätigung der CannSol Group,
- die ausdrückliche Annahme der Bestellung,
- oder die Ausführung der Lieferung bzw. Leistung.
Automatisch generierte Eingangsbestätigungen bestätigen lediglich den Eingang einer Bestellung und stellen keine Annahme des Vertragsangebots dar.
3.4 Auftragsbestätigung
Die Auftragsbestätigung ist für den Umfang der Lieferung und Leistung maßgebend.
Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung unverzüglich auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen.
Einwendungen gegen Inhalt, Mengen, Preise, Liefertermine oder sonstige Angaben sind der CannSol Group unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung, schriftlich mitzuteilen.
Nach Ablauf dieser Frist gilt die Auftragsbestätigung als genehmigt, sofern der Geschäftspartner nicht nachweist, dass ihm eine Prüfung innerhalb dieser Frist nicht möglich war.
3.5 Änderungen und Ergänzungen
Wünsche des Geschäftspartners hinsichtlich Änderungen oder Ergänzungen bereits bestätigter Aufträge bedürfen der schriftlichen Zustimmung der CannSol Group.
Hierdurch entstehende Mehrkosten, Verzögerungen oder zusätzliche Aufwendungen gehen zulasten des Geschäftspartners, soweit diese von ihm veranlasst wurden.
3.6 Individuelle Projekte
Bei White-Label-, OEM-, Entwicklungs-, Lizenz- oder Sonderprojekten erfolgt der Vertragsschluss regelmäßig auf Grundlage:
- eines Angebots,
- einer Produktspezifikation,
- einer Entwicklungsvereinbarung,
- einer Qualitätsvereinbarung,
- einer Geheimhaltungsvereinbarung (NDA),
- oder eines gesonderten Projektvertrages.
Diese Vereinbarungen gehen den Bestimmungen dieser AGB im Falle eines Widerspruchs vor.
3.7 Technische Änderungen
Die CannSol Group behält sich vor, technische, gestalterische oder produktspezifische Änderungen vorzunehmen, soweit diese:
- gesetzlich erforderlich sind,
- der Qualitätsverbesserung dienen,
- aufgrund geänderter Rohstoffverfügbarkeiten notwendig werden,
- oder die Funktionalität und den vereinbarten Verwendungszweck des Produkts nicht wesentlich beeinträchtigen.
Wesentliche Änderungen werden dem Geschäftspartner rechtzeitig mitgeteilt.
3.8 Produktmuster und Vorserien
Produktmuster, Entwicklungsmuster, Pilotchargen, Vorserien oder Testproduktionen dienen ausschließlich der Prüfung und Freigabe durch den Geschäftspartner.
Sie stellen keine Zusicherung für spätere Serienproduktionen dar, soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
3.9 Mitwirkungspflichten des Geschäftspartners
Der Geschäftspartner verpflichtet sich, alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen, Freigaben, Druckdaten, Spezifikationen, Verpackungsdaten, Kennzeichnungsvorgaben sowie sonstigen Unterlagen rechtzeitig und vollständig bereitzustellen.
Verzögerungen aufgrund verspäteter oder unvollständiger Mitwirkung verlängern vereinbarte Lieferfristen angemessen.
3.10 Grundsatz einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit
Die CannSol Group legt großen Wert auf eine offene, transparente und lösungsorientierte Zusammenarbeit.
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, frühzeitig über Umstände zu informieren, welche die ordnungsgemäße Durchführung eines Projektes oder einer Lieferung beeinflussen können.
Ziel ist es, gemeinsam praktikable und wirtschaftlich sinnvolle Lösungen zu finden und eine langfristige Geschäftsbeziehung auf Basis von Vertrauen, Qualität und Verlässlichkeit zu fördern.
Kapitel 4 – Produkte, Spezifikationen und Produktentwicklung
4.1 Produktportfolio
Die CannSol Group entwickelt, produziert und vertreibt insbesondere:
- Nahrungsergänzungsmittel
- Nutraceuticals
- pflanzenbasierte Wirkstoffformulierungen
- Mikronährstoffprodukte
- funktionelle Lebensmittel
- innovative Darreichungsformen
- White-Label-Produkte
- Private-Label-Produkte
- OEM-Produkte
- kundenspezifische Produktentwicklungen
- Lizenzprodukte
- ergänzende Dienstleistungen im Bereich Entwicklung, Konfektionierung und Qualitätssicherung.
Die jeweils aktuelle Produktpalette ergibt sich aus den gültigen Produktunterlagen, Angeboten oder individuellen Vereinbarungen.
4.2 Produktspezifikationen
Maßgeblich für die Beschaffenheit der Produkte sind ausschließlich die jeweils vereinbarten Produktspezifikationen, Analysezertifikate, technischen Datenblätter oder sonstigen schriftlich bestätigten Produktunterlagen.
Abbildungen, Muster, Prospekte, Webseiten, Präsentationen oder Werbematerialien dienen ausschließlich der Veranschaulichung und begründen keine garantierten Produkteigenschaften, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert wurden.
4.3 Natürliche Rohstoffe
Viele Produkte der CannSol Group basieren auf natürlichen Rohstoffen pflanzlichen Ursprungs.
Naturbedingte Schwankungen hinsichtlich Farbe, Geruch, Geschmack, Konsistenz oder anderer produkttypischer Eigenschaften stellen keinen Mangel dar, sofern die vereinbarten Spezifikationen eingehalten werden und die Gebrauchstauglichkeit des Produkts nicht wesentlich beeinträchtigt ist.
4.4 Produktentwicklung und Optimierung
Die CannSol Group entwickelt ihre Produkte kontinuierlich weiter.
Soweit gesetzliche Vorgaben, wissenschaftliche Erkenntnisse, Qualitätsverbesserungen, Rohstoffverfügbarkeiten oder technische Entwicklungen dies erforderlich machen, ist die CannSol Group berechtigt, Rezepturen, Rohstoffe, Herstellungsverfahren, Verpackungen oder Spezifikationen anzupassen.
Der Geschäftspartner wird über wesentliche Änderungen rechtzeitig informiert, sofern diese Auswirkungen auf die vereinbarte Produktausführung oder Kennzeichnung haben.
4.5 Gesetzliche und regulatorische Anforderungen
Die CannSol Group entwickelt und produziert ihre Produkte unter Berücksichtigung der jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen des vereinbarten Zielmarktes, soweit diese ausdrücklich Vertragsbestandteil sind.
Soweit sich gesetzliche Vorgaben oder behördliche Anforderungen nach Vertragsschluss ändern, werden die Vertragsparteien gemeinsam eine angemessene Lösung zur Umsetzung der neuen Anforderungen anstreben.
Hierdurch entstehende zusätzliche Aufwendungen können gesondert berechnet werden, sofern sie für die CannSol Group nicht vorhersehbar waren.
4.6 White-Label-, OEM- und Private-Label-Produkte
Bei kundenspezifischen Produkten erfolgen Entwicklung und Herstellung auf Grundlage der jeweils vereinbarten Spezifikationen.
Der Geschäftspartner ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihm bereitgestellten Informationen, Rezepturen, Verpackungsangaben, Kennzeichnungsvorgaben, Druckdaten sowie sonstigen Freigaben verantwortlich.
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Serienproduktion erst nach schriftlicher Freigabe durch den Geschäftspartner.
4.7 Produktfreigaben
Soweit Produktmuster, Druckmuster, Verpackungsmuster oder Vorserien zur Freigabe vorgelegt werden, gelten diese nach schriftlicher Freigabe des Geschäftspartners als verbindliche Grundlage für die Serienproduktion.
Spätere Änderungswünsche können zusätzliche Kosten sowie Anpassungen von Lieferterminen verursachen.
4.8 Verfügbarkeit von Rohstoffen
Die CannSol Group ist bestrebt, sämtliche Produkte dauerhaft verfügbar zu halten.
Sollten einzelne Rohstoffe, Verpackungsmaterialien oder Hilfsstoffe aufgrund höherer Gewalt, Lieferengpässen oder behördlicher Maßnahmen nicht verfügbar sein, ist die CannSol Group berechtigt,
- gleichwertige Rohstoffe einzusetzen,
- alternative Verpackungslösungen vorzuschlagen,
- Liefertermine angemessen anzupassen,
- oder nach Abstimmung mit dem Geschäftspartner eine gleichwertige Produktalternative anzubieten.
4.9 Haltbarkeit und Lagerung
Die angegebenen Mindesthaltbarkeitsdaten gelten ausschließlich bei sachgemäßer Lagerung entsprechend den jeweiligen Produkthinweisen.
Nach Übergang der Gefahr ist der Geschäftspartner für die ordnungsgemäße Lagerung, Handhabung und Weitergabe der Produkte verantwortlich.
4.10 Produktinformationen und Werbung
Der Geschäftspartner verpflichtet sich, Produkte ausschließlich auf Grundlage der von der CannSol Group freigegebenen Produktinformationen zu bewerben.
Eigene gesundheitsbezogene Aussagen, Werbeaussagen oder Produktversprechen dürfen nur verwendet werden, sofern diese den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen und schriftlich mit der CannSol Group abgestimmt wurden.
4.11 Forschung und Innovation
Die CannSol Group investiert kontinuierlich in Forschung, Entwicklung und Innovation.
Neue wissenschaftliche Erkenntnisse, regulatorische Entwicklungen sowie technologische Fortschritte können dazu führen, dass Produkte, Rezepturen oder Herstellungsverfahren fortlaufend verbessert werden.
Diese Weiterentwicklungen dienen der langfristigen Sicherung von Qualität, Produktsicherheit und Kundennutzen.
Kapitel 5 – Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt
5.1 Preise
Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie etwaiger Verpackungs-, Transport-, Versicherungs-, Zoll-, Einfuhr-, Ausfuhr- oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Abgaben.
Maßgeblich sind die in der jeweiligen Auftragsbestätigung oder im individuellen Angebot ausgewiesenen Preise.
5.2 Preislisten
Preislisten der CannSol Group dienen ausschließlich der Orientierung und stellen kein verbindliches Angebot dar.
Die CannSol Group ist berechtigt, Preislisten jederzeit anzupassen.
Bereits bestätigte Aufträge bleiben hiervon unberührt, sofern keine abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde.
5.3 Preisanpassungen bei Langfristverträgen
Bei Rahmenverträgen, wiederkehrenden Lieferungen oder langfristigen Projekten ist die CannSol Group berechtigt, Preise angemessen anzupassen, sofern sich nach Vertragsschluss insbesondere folgende Kostenfaktoren wesentlich verändern:
- Rohstoffpreise
- Energiepreise
- Transportkosten
- Verpackungsmaterialien
- Lohnkosten
- Wechselkurse
- gesetzliche Abgaben
- Zölle
- behördliche Gebühren
- regulatorische Anforderungen.
Preisanpassungen werden dem Geschäftspartner rechtzeitig mitgeteilt und nachvollziehbar begründet.
5.4 Zahlungsbedingungen
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 30 Kalendertagen netto ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Skonto wird ausschließlich gewährt, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
5.5 Zahlungsarten
Zahlungen erfolgen grundsätzlich durch Banküberweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto.
Andere Zahlungsarten bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
5.6 Teilzahlungen und Anzahlungen
Bei Entwicklungsprojekten, White-Label-, OEM-, Private-Label- oder Sonderproduktionen kann die CannSol Group angemessene Anzahlungen oder Teilzahlungen verlangen.
Die Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder Projektvertrag.
5.7 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Geschäftspartner ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der CannSol Group ausdrücklich anerkannt wurden.
5.8 Zahlungsverzug
Gerät der Geschäftspartner in Zahlungsverzug, ist die CannSol Group berechtigt,
- Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen,
- Mahnkosten geltend zu machen,
- weitere Lieferungen bis zum vollständigen Zahlungsausgleich zurückzuhalten,
- Vorauszahlungen oder Sicherheiten für zukünftige Lieferungen zu verlangen,
- sowie gesetzliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
5.9 Bonitätsprüfung
Die CannSol Group behält sich vor, vor Vertragsabschluss oder während einer laufenden Geschäftsbeziehung eine Bonitätsprüfung des Geschäftspartners durchzuführen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Ergeben sich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Geschäftspartners, kann die CannSol Group insbesondere
- Vorauszahlung,
- Teilvorauszahlung,
- Sicherheitsleistungen,
- Akkreditive,
- Bankgarantien
- oder vergleichbare Sicherheiten verlangen.
5.10 Eigentumsvorbehalt
Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum der jeweils liefernden Gesellschaft der CannSol Group.
Der Geschäftspartner verpflichtet sich, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und erforderlichenfalls ausreichend gegen Verlust oder Beschädigung zu versichern.
Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der CannSol Group unzulässig.
5.11 Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
Der Geschäftspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern.
Die hieraus entstehenden Forderungen tritt der Geschäftspartner bereits jetzt sicherungshalber an die CannSol Group ab.
Die CannSol Group nimmt diese Abtretung an.
5.12 Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
Werden der CannSol Group nach Vertragsschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Geschäftspartners wesentlich beeinträchtigen, insbesondere:
- Zahlungsstockungen,
- Insolvenzantrag,
- Vollstreckungsmaßnahmen,
- erhebliche Bonitätsverschlechterungen,
ist die CannSol Group berechtigt,
- noch ausstehende Lieferungen auszusetzen,
- sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen,
- angemessene Sicherheiten zu verlangen,
- oder nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.
5.13 Währungsregelung
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, erfolgen sämtliche Rechnungsstellungen in der im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Vertragswährung.
Etwaige Wechselkursrisiken trägt grundsätzlich diejenige Vertragspartei, in deren Verantwortungsbereich diese entstehen.
5.14 Partnerschaftliche Lösung bei wirtschaftlichen Veränderungen
Die Vertragsparteien erkennen an, dass sich wirtschaftliche Rahmenbedingungen während langfristiger Geschäftsbeziehungen verändern können.
Sie verpflichten sich daher, bei außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Veränderungen der wirtschaftlichen Grundlagen frühzeitig miteinander in Dialog zu treten und nach Treu und Glauben eine ausgewogene und wirtschaftlich angemessene Lösung anzustreben.
Grundsatz kaufmännischer Zusammenarbeit
Die CannSol Group verfolgt eine langfristige und faire Zusammenarbeit mit ihren Geschäftspartnern.
Eine transparente Preisgestaltung, nachvollziehbare Zahlungsbedingungen und gegenseitige wirtschaftliche Verlässlichkeit bilden die Grundlage für nachhaltige Geschäftsbeziehungen.
Unser Ziel ist es, gemeinsam stabile Partnerschaften aufzubauen, die beiden Vertragsparteien langfristige Planungssicherheit ermöglichen.
Kapitel 6 – Lieferung, Versand und Gefahrübergang
6.1 Liefergebiet
Die CannSol Group liefert ihre Produkte national und international entsprechend den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen.
Lieferungen erfolgen insbesondere innerhalb:
- der Europäischen Union,
- der Schweiz,
- Liechtensteins,
- sowie weiterer Länder, sofern keine gesetzlichen oder behördlichen Exportbeschränkungen entgegenstehen.
6.2 Liefertermine
Angegebene Liefertermine und Lieferfristen gelten grundsätzlich als unverbindliche Richtwerte, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
Die CannSol Group ist bemüht, vereinbarte Liefertermine einzuhalten. Lieferfristen beginnen jedoch erst, wenn:
- sämtliche technischen und kaufmännischen Einzelheiten geklärt sind,
- alle erforderlichen Unterlagen, Spezifikationen und Freigaben vollständig vorliegen,
- vereinbarte Anzahlungen eingegangen sind,
- und der Geschäftspartner seine Mitwirkungspflichten vollständig erfüllt hat.
6.3 Teillieferungen
Die CannSol Group ist berechtigt, zumutbare Teillieferungen vorzunehmen, sofern diese dem Geschäftspartner wirtschaftlich zumutbar sind und der Vertragszweck hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden.
6.4 Versand
Der Versand erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen der CannSol Group oder entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen.
Die Auswahl des Transportmittels, des Versanddienstleisters sowie der Versandart erfolgt unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und logistischer Gesichtspunkte, sofern der Geschäftspartner keine abweichenden schriftlichen Weisungen erteilt hat.
6.5 Incoterms®
Soweit zwischen den Vertragsparteien Incoterms® vereinbart wurden, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils aktuellen Incoterms® der Internationalen Handelskammer (ICC).
Im Zweifel gelten die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bezeichneten Incoterms®.
6.6 Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe der Ware an den ersten Transporteur oder Frachtführer auf den Geschäftspartner über, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung oder zwingende gesetzliche Vorschrift besteht.
Dies gilt auch dann, wenn die CannSol Group die Transportkosten übernimmt.
6.7 Lieferverzögerungen
Lieferverzögerungen aufgrund von Umständen, welche die CannSol Group nicht zu vertreten hat, insbesondere infolge von:
- höherer Gewalt,
- Naturereignissen,
- Pandemien,
- Krieg oder bewaffneten Konflikten,
- Streiks,
- behördlichen Maßnahmen,
- Lieferengpässen bei Vorlieferanten,
- Transportstörungen,
- Energieversorgungsproblemen,
- Rohstoffknappheit,
- oder vergleichbaren Ereignissen,
verlängern vereinbarte Lieferfristen angemessen.
Die CannSol Group wird den Geschäftspartner über wesentliche Verzögerungen unverzüglich informieren.
6.8 Mitwirkungspflichten des Geschäftspartners
Der Geschäftspartner hat alle Voraussetzungen zu schaffen, welche für eine ordnungsgemäße Lieferung erforderlich sind.
Hierzu gehören insbesondere:
- vollständige Lieferanschriften,
- Ansprechpartner,
- Annahmemöglichkeiten,
- erforderliche Import- oder Zollunterlagen,
- sowie sämtliche sonstigen Informationen, welche für die Lieferung notwendig sind.
6.9 Annahmeverzug
Nimmt der Geschäftspartner die vertragsgemäß angebotene Ware nicht an oder verzögert sich der Versand aus Gründen, welche der Geschäftspartner zu vertreten hat, ist die CannSol Group berechtigt,
- die Ware auf Gefahr und Kosten des Geschäftspartners einzulagern,
- Lagerkosten zu berechnen,
- sowie nach angemessener Fristsetzung die gesetzlichen Rechte geltend zu machen.
6.10 Transportbeschädigungen
Offensichtliche Transportschäden sind vom Geschäftspartner unmittelbar bei Warenannahme gegenüber dem Transportdienstleister zu dokumentieren und der CannSol Group unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Hierzu sind nach Möglichkeit Fotos sowie sämtliche transportrelevanten Unterlagen beizufügen.
Die gesetzlichen Rechte des Geschäftspartners bleiben hiervon unberührt.
6.11 Export- und Zollbestimmungen
Der Geschäftspartner verpflichtet sich, sämtliche für den Import, Export oder die Einfuhr erforderlichen gesetzlichen Vorschriften seines Ziellandes einzuhalten.
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, trägt der Geschäftspartner sämtliche Einfuhrabgaben, Zölle, Steuern, Genehmigungen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Kosten des Bestimmungslandes.
6.12 Verpackung
Die Verpackung erfolgt entsprechend den produktspezifischen Anforderungen sowie den geltenden gesetzlichen Vorschriften.
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Verpackungsart oder Verpackungsgestaltung.
Bei White-Label-, OEM- oder Private-Label-Projekten richtet sich die Verpackung nach den individuell freigegebenen Spezifikationen.
6.13 Nachhaltigkeit im Versand
Die CannSol Group ist bestrebt, Versand- und Verpackungsprozesse kontinuierlich nachhaltiger zu gestalten.
Soweit wirtschaftlich und regulatorisch vertretbar, werden ressourcenschonende Verpackungsmaterialien und optimierte Transportlösungen bevorzugt.
Hieraus entsteht jedoch kein Anspruch auf eine bestimmte Verpackungs- oder Versandart.
6.14 Partnerschaftliche Kommunikation
Sollten sich Lieferverzögerungen oder logistische Herausforderungen abzeichnen, verpflichten sich beide Vertragsparteien zu einer frühzeitigen und offenen Kommunikation.
Ziel ist es, gemeinsam praktikable Lösungen zu entwickeln und Auswirkungen auf die Lieferkette so gering wie möglich zu halten.
Grundsatz der Lieferzuverlässigkeit
Die CannSol Group versteht eine zuverlässige Lieferfähigkeit als wesentlichen Bestandteil einer erfolgreichen Geschäftsbeziehung.
Wir arbeiten kontinuierlich daran, unsere Lieferketten, Produktionsprozesse und Logistikstrukturen weiterzuentwickeln, um unseren Geschäftspartnern eine hohe Versorgungssicherheit und Planbarkeit zu bieten.
Gleichzeitig sind wir überzeugt, dass eine offene Kommunikation und eine partnerschaftliche Zusammenarbeit die beste Grundlage bilden, um auch außergewöhnliche Herausforderungen gemeinsam erfolgreich zu bewältigen.
Kapitel 7 – Qualitätsmanagement, Wareneingangskontrolle, Mängelrügen und Reklamationen
7.1 Qualitätsverständnis der CannSol Group
Qualität bildet die Grundlage sämtlicher Produkte und Dienstleistungen der CannSol Group.
Unser Anspruch besteht darin, Produkte zu entwickeln, herzustellen und zu vertreiben, welche den vereinbarten Spezifikationen, den geltenden gesetzlichen Anforderungen sowie unseren eigenen Qualitätsstandards entsprechen.
Qualität verstehen wir als kontinuierlichen Verbesserungsprozess, der auf wissenschaftlicher Sorgfalt, Transparenz, Rückverfolgbarkeit und partnerschaftlicher Zusammenarbeit basiert.
7.2 Qualitätssicherung
Die CannSol Group führt im Rahmen ihrer Qualitätsmanagementprozesse geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der vereinbarten Produktqualität durch.
Je nach Produkt und Vereinbarung können hierzu insbesondere gehören:
- Rohstoffprüfungen
- Identitätsprüfungen
- Wareneingangskontrollen
- Inprozesskontrollen
- Endproduktprüfungen
- mikrobiologische Untersuchungen
- Analysezertifikate (COA)
- Rückstellmuster
- Chargendokumentationen
- Rückverfolgbarkeit
- Stabilitätsuntersuchungen, soweit vereinbart.
Der konkrete Umfang richtet sich nach Produkt, regulatorischen Anforderungen und den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen.
7.3 Produktfreigabe
Produkte werden grundsätzlich erst nach Durchführung der vereinbarten Qualitätsprüfungen und internen Freigabe ausgeliefert.
Soweit Analysezertifikate oder sonstige Qualitätsnachweise vereinbart wurden, werden diese dem Geschäftspartner entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen zur Verfügung gestellt.
7.4 Wareneingangskontrolle
Der Geschäftspartner ist verpflichtet, sämtliche Lieferungen unverzüglich nach Erhalt mit der im Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt zu prüfen.
Hierzu gehören insbesondere:
- Identität der Produkte,
- Liefermenge,
- Verpackungszustand,
- Transportbeschädigungen,
- offensichtliche Qualitätsmängel,
- Vollständigkeit der Lieferung,
- sowie die Übereinstimmung mit der Auftragsbestätigung.
7.5 Offensichtliche Mängel
Offensichtliche Mängel sind der CannSol Group unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Warenerhalt schriftlich mitzuteilen.
Nach Ablauf dieser Frist gilt die Lieferung hinsichtlich erkennbarer Mängel als genehmigt, soweit gesetzlich zulässig.
7.6 Verdeckte Mängel
Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
Der Geschäftspartner hat den Zeitpunkt der Entdeckung nachvollziehbar zu dokumentieren.
7.7 Inhalt einer Reklamation
Zur effizienten Bearbeitung einer Reklamation sind der CannSol Group insbesondere folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
- Rechnungs- oder Auftragsnummer
- Produktbezeichnung
- Artikelnummer
- Chargennummer
- Mindesthaltbarkeitsdatum
- beanstandete Menge
- Beschreibung des Mangels
- Fotos
- Analyseberichte (soweit vorhanden)
- Lagerbedingungen
- sonstige relevante Informationen.
Je vollständiger die Angaben sind, desto schneller kann eine sachgerechte Prüfung erfolgen.
7.8 Untersuchungsrecht
Die CannSol Group ist berechtigt, beanstandete Produkte selbst oder durch unabhängige Prüflabore untersuchen zu lassen.
Der Geschäftspartner verpflichtet sich, hierfür auf Anforderung angemessene Produktmengen der beanstandeten Charge bereitzustellen.
Bis zum Abschluss der Untersuchung dürfen beanstandete Produkte grundsätzlich weder vernichtet noch verändert werden, sofern dies nicht aus Gründen der Produktsicherheit zwingend erforderlich ist.
7.9 Rückstellmuster
Soweit Rückstellmuster vorhanden sind, können diese zur Ursachenanalyse und Qualitätssicherung herangezogen werden.
Die Untersuchung von Rückstellmustern dient einer objektiven Bewertung des beanstandeten Sachverhalts.
7.10 Gemeinsame Ursachenanalyse
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Reklamationen sachlich, transparent und lösungsorientiert zu bearbeiten.
Ziel ist die objektive Ermittlung der Ursache unter Berücksichtigung sämtlicher verfügbarer Informationen.
Hierzu können insbesondere gemeinsame Bewertungen, Laboranalysen oder technische Besprechungen durchgeführt werden.
7.11 Maßnahmen bei berechtigten Reklamationen
Erweist sich eine Reklamation als berechtigt, entscheidet die CannSol Group nach eigener Wahl und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Geschäftspartners über eine angemessene Nacherfüllung.
Diese kann insbesondere erfolgen durch:
- Ersatzlieferung,
- Nachbesserung, soweit möglich,
- Gutschrift,
- angemessene Kaufpreisminderung,
- oder Rücknahme der betroffenen Ware.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
7.12 Reklamationen ohne Produktmangel
Ergibt die Untersuchung, dass kein Produktmangel vorliegt oder die Ursache außerhalb des Verantwortungsbereiches der CannSol Group liegt, kann die CannSol Group die entstandenen angemessenen Prüf-, Analyse- und Bearbeitungskosten in Rechnung stellen.
Dies gilt nicht, wenn den Geschäftspartner an der Reklamation kein Verschulden trifft oder die Reklamation nach den Umständen nachvollziehbar war.
7.13 Produktsicherheit
Ergeben sich Hinweise auf mögliche Risiken für die Produktsicherheit, verpflichten sich beide Vertragsparteien zu einer unverzüglichen gegenseitigen Information.
Bis zur abschließenden Klärung können betroffene Chargen vorsorglich gesperrt oder Lieferungen ausgesetzt werden.
Die Vertragsparteien arbeiten in solchen Fällen eng zusammen, um geeignete Maßnahmen zum Schutz von Endverbrauchern und Geschäftspartnern zu treffen.
7.14 Dokumentation
Reklamationen sowie die daraus resultierenden Maßnahmen werden von der CannSol Group dokumentiert.
Die gewonnenen Erkenntnisse fließen in den kontinuierlichen Verbesserungsprozess sowie in das Qualitätsmanagement ein.
7.15 Partnerschaftliches Qualitätsverständnis
Die Vertragsparteien erkennen an, dass Qualität nicht ausschließlich durch Endkontrollen entsteht, sondern durch das verantwortungsvolle Zusammenwirken aller Beteiligten entlang der gesamten Liefer- und Wertschöpfungskette.
Sie verpflichten sich deshalb zu einer offenen Kommunikation, gegenseitigen Unterstützung und einem konstruktiven Umgang mit Qualitätsbeanstandungen.
Grundsatz der Qualität
Für die CannSol Group bedeutet Qualität weit mehr als die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen.
Sie ist Ausdruck unserer Verantwortung gegenüber unseren Geschäftspartnern und den Menschen, die unsere Produkte verwenden.
Wir verstehen Reklamationen nicht als Störung der Geschäftsbeziehung, sondern als Chance, unsere Produkte, Prozesse und Zusammenarbeit kontinuierlich weiterzuentwickeln.
Gemeinsam schaffen wir die Grundlage für sichere, hochwertige und innovative Produkte sowie für langfristige und vertrauensvolle Partnerschaften.
Kapitel 8 – Gewährleistung und Nacherfüllung
8.1 Grundsatz
Die CannSol Group gewährleistet, dass die gelieferten Produkte zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs den vertraglich vereinbarten Spezifikationen sowie den jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Maßgeblich sind ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten Produkteigenschaften, Spezifikationen, Analysezertifikate oder sonstigen schriftlichen Vereinbarungen.
8.2 Ausschluss weitergehender Beschaffenheitsgarantien
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, übernimmt die CannSol Group keine Garantie für:
- bestimmte wirtschaftliche Erfolge,
- Marktakzeptanz,
- Verkaufszahlen,
- individuelle Kundenerwartungen,
- subjektive Geschmacksempfindungen,
- oder sonstige Eigenschaften, welche über die vereinbarte Produktspezifikation hinausgehen.
8.3 Natürliche Schwankungen
Bei Produkten auf Basis natürlicher Rohstoffe können insbesondere folgende Eigenschaften natürlichen Schwankungen unterliegen:
- Farbe
- Geruch
- Geschmack
- Konsistenz
- Trübungen
- Sedimentbildung
- pflanzentypische Unterschiede
Solche natürlichen Abweichungen stellen keinen Sachmangel dar, sofern die vereinbarten Spezifikationen eingehalten werden.
8.4 Voraussetzung der Gewährleistung
Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass
- die Wareneingangskontrolle ordnungsgemäß durchgeführt wurde,
- Mängel fristgerecht angezeigt wurden,
- das Produkt sachgemäß gelagert wurde,
- die Ware nicht verändert oder unsachgemäß behandelt wurde,
- und die Beanstandung nachvollziehbar dokumentiert ist.
8.5 Recht auf Untersuchung
Vor Anerkennung eines Gewährleistungsanspruchs ist die CannSol Group berechtigt, den beanstandeten Sachverhalt selbst oder durch ein unabhängiges Prüflabor untersuchen zu lassen.
Der Geschäftspartner wird die hierfür erforderliche Unterstützung leisten und auf Anforderung ausreichend Untersuchungsmaterial zur Verfügung stellen.
8.6 Nacherfüllung
Liegt ein berechtigter Sachmangel vor, erfolgt die Nacherfüllung nach Wahl der CannSol Group durch
- Ersatzlieferung,
- Nachbesserung, soweit technisch möglich,
- Gutschrift,
- angemessene Kaufpreisminderung,
- oder Rücknahme der mangelhaften Ware.
Die berechtigten Interessen des Geschäftspartners werden hierbei angemessen berücksichtigt.
8.7 Fehlschlagen der Nacherfüllung
Erst wenn eine angemessene Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen ist oder von der CannSol Group ernsthaft und endgültig verweigert wird, kann der Geschäftspartner die ihm gesetzlich zustehenden weitergehenden Rechte geltend machen.
8.8 Ausschluss der Gewährleistung
Gewährleistungsansprüche bestehen insbesondere nicht bei:
- unsachgemäßer Lagerung,
- fehlerhafter Anwendung,
- Veränderung der Produkte durch den Geschäftspartner oder Dritte,
- Missachtung der Produkthinweise,
- natürlichem Verschleiß der Verpackung,
- Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums nach Gefahrübergang,
- oder sonstigen Umständen außerhalb des Verantwortungsbereiches der CannSol Group.
8.9 Kennzeichnung und Vermarktung
Die CannSol Group haftet nicht für Mängel oder regulatorische Beanstandungen, die darauf beruhen, dass der Geschäftspartner
- Kennzeichnungen verändert,
- Verpackungen eigenständig anpasst,
- nicht freigegebene Werbeaussagen verwendet,
- gesetzliche Kennzeichnungspflichten verletzt,
- oder Produkte außerhalb des vereinbarten Verwendungszwecks vermarktet.
8.10 White-Label-, OEM- und Private-Label-Produkte
Bei kundenspezifischen Produkten beschränkt sich die Gewährleistung auf die vertragsgemäße Umsetzung der vereinbarten Spezifikationen.
Für Inhalte, Druckdaten, Marken, Designs, Werbeaussagen oder gesetzliche Vorgaben, welche vom Geschäftspartner bereitgestellt wurden, übernimmt die CannSol Group keine Verantwortung, soweit gesetzlich zulässig.
8.11 Verjährung
Gewährleistungsansprüche verjähren nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht individualvertraglich etwas anderes vereinbart wurde.
Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder zwingender gesetzlicher Haftung bleiben hiervon unberührt.
8.12 Kulanz
Unabhängig von gesetzlichen oder vertraglichen Gewährleistungsansprüchen kann die CannSol Group im Einzelfall freiwillige Kulanzleistungen erbringen.
Hierauf besteht kein Rechtsanspruch.
Die Gewährung einer Kulanzleistung begründet keine Verpflichtung für zukünftige Fälle.
8.13 Partnerschaftliche Lösungsfindung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Falle berechtigter Beanstandungen zunächst gemeinsam eine wirtschaftlich sinnvolle und für beide Seiten angemessene Lösung anzustreben.
Dabei stehen Produktsicherheit, Kundenzufriedenheit sowie der langfristige Erhalt der Geschäftsbeziehung im Vordergrund.
Grundsatz der Gewährleistung
Die CannSol Group steht für hochwertige Produkte, transparente Prozesse und verantwortungsvolles Handeln.
Unser Ziel ist es nicht, Gewährleistungsfälle möglichst formal zu behandeln, sondern sachgerechte und faire Lösungen zu finden.
Wir sind überzeugt, dass nachhaltige Geschäftsbeziehungen auf gegenseitigem Vertrauen, offener Kommunikation und einer gemeinsamen Verantwortung für Qualität beruhen.
Kapitel 9 – Haftung
9.1 Grundsatz der Haftung
Die CannSol Group haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
Unser Ziel ist eine faire und verantwortungsvolle Zusammenarbeit. Haftungsfragen sollen sachlich, transparent und lösungsorientiert behandelt werden.
9.2 Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
Die CannSol Group haftet uneingeschränkt für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
9.3 Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen haftet die CannSol Group nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).
In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Als wesentliche Vertragspflichten gelten diejenigen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Geschäftspartner regelmäßig vertrauen darf.
9.4 Ausschluss mittelbarer Schäden
Soweit gesetzlich zulässig, haftet die CannSol Group nicht für mittelbare oder Folgeschäden, insbesondere nicht für:
- entgangenen Gewinn,
- Produktionsausfälle,
- Betriebsunterbrechungen,
- Umsatzverluste,
- Verlust von Marktanteilen,
- Image- oder Reputationsschäden,
- Finanzierungskosten,
- oder sonstige mittelbare Vermögensschäden.
Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder zwingender gesetzlicher Haftung.
9.5 Haftungshöchstgrenze
Soweit gesetzlich zulässig und keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, ist die Haftung der CannSol Group für einfach fahrlässig verursachte Schäden auf den Auftragswert der betroffenen Lieferung oder Leistung begrenzt.
Weitergehende Haftungsbeschränkungen können in individuellen Verträgen vereinbart werden.
9.6 Haftung für Dritte
Die CannSol Group haftet nicht für Leistungen oder Pflichtverletzungen selbstständiger Dritter, insbesondere von:
- Transportunternehmen,
- Speditionen,
- Lagerdienstleistern,
- Zollagenten,
- Prüflaboren,
- oder sonstigen externen Dienstleistern,
soweit diese nicht als Erfüllungsgehilfen der CannSol Group handeln oder die Haftung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
9.7 Haftung bei höherer Gewalt
Für Schäden oder Verzögerungen infolge höherer Gewalt übernimmt die CannSol Group keine Haftung.
Als höhere Gewalt gelten insbesondere:
- Naturkatastrophen,
- Überschwemmungen,
- Erdbeben,
- Feuer,
- Pandemien,
- Epidemien,
- Krieg,
- Terroranschläge,
- Streiks,
- behördliche Maßnahmen,
- Embargos,
- Energieversorgungsstörungen,
- Cyberangriffe erheblichen Ausmaßes,
- sowie vergleichbare unvorhersehbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der CannSol Group.
9.8 Mitverschulden
Hat der Geschäftspartner durch eigenes Verhalten oder durch das Verhalten seiner Mitarbeitenden, Beauftragten oder sonstiger Dritter zur Entstehung oder Verschlimmerung eines Schadens beigetragen, richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften über das Mitverschulden.
9.9 Produkthaftung
Zwingende gesetzliche Ansprüche nach den jeweils anwendbaren Produkthaftungsgesetzen bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
Die Regelungen zur Produkthaftung werden ergänzend in Kapitel 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.
9.10 Schutz von Leben, Körper und Gesundheit
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit hierfür nach den gesetzlichen Vorschriften gehaftet wird.
9.11 Versicherungsschutz
Die CannSol Group unterhält im branchenüblichen Umfang geeignete Versicherungen zur Absicherung ihrer betrieblichen Risiken.
Hieraus ergibt sich jedoch kein unmittelbarer Anspruch des Geschäftspartners auf Leistungen aus den jeweiligen Versicherungsverträgen.
9.12 Schadensminderungspflicht
Der Geschäftspartner verpflichtet sich, im Schadensfall sämtliche zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den entstandenen Schaden möglichst gering zu halten.
Hierzu gehört insbesondere die unverzügliche Information der CannSol Group über erkennbare Risiken oder Schadensereignisse.
9.13 Partnerschaftlicher Umgang mit Schadensfällen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Schadensfälle offen, transparent und lösungsorientiert zu behandeln.
Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte sollen die Parteien – soweit rechtlich und tatsächlich möglich – zunächst versuchen, den Sachverhalt gemeinsam aufzuklären und eine angemessene außergerichtliche Lösung zu finden.
Grundsatz verantwortungsvollen Handelns
Die CannSol Group übernimmt Verantwortung für ihr Handeln und ihre Produkte.
Gleichzeitig sind wir überzeugt, dass erfolgreiche Geschäftsbeziehungen auf gegenseitigem Vertrauen, Transparenz und Fairness beruhen.
Haftungsregelungen sollen nicht der Verlagerung von Risiken dienen, sondern einen ausgewogenen und rechtssicheren Rahmen für eine langfristige Zusammenarbeit schaffen.
Kapitel 10 – Produkthaftung, Produktsicherheit und Produktrückrufe
10.1 Gemeinsame Verantwortung für Produktsicherheit
Die Sicherheit und Qualität unserer Produkte haben für die CannSol Group höchste Priorität.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche gesetzlichen Anforderungen an Produktsicherheit, Rückverfolgbarkeit, Qualitätssicherung sowie Verbraucher- und Gesundheitsschutz einzuhalten und im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortungsbereiche aktiv zu deren Umsetzung beizutragen.
Produktsicherheit verstehen wir als gemeinsame Verantwortung entlang der gesamten Wertschöpfungskette.
10.2 Gesetzliche Produkthaftung
Zwingende gesetzliche Vorschriften zur Produkthaftung bleiben durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.
Die Haftung richtet sich insbesondere nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Produkthaftungsvorschriften des jeweiligen Zielmarktes.
10.3 Verantwortungsbereich der CannSol Group
Die CannSol Group trägt die Verantwortung für die Herstellung und Lieferung der Produkte entsprechend den vertraglich vereinbarten Spezifikationen sowie den zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden gesetzlichen Anforderungen.
Die Verantwortung beschränkt sich auf den jeweils vereinbarten Liefer- und Leistungsumfang.
10.4 Verantwortungsbereich des Geschäftspartners
Nach Übergabe der Produkte übernimmt der Geschäftspartner insbesondere Verantwortung für:
- ordnungsgemäße Lagerung,
- sachgerechten Transport (soweit in seinem Verantwortungsbereich),
- Einhaltung der Lagerbedingungen,
- Einhaltung der jeweiligen nationalen Vorschriften,
- ordnungsgemäße Vermarktung,
- Einhaltung gesetzlicher Kennzeichnungspflichten,
- zulässige gesundheitsbezogene Aussagen,
- Rückverfolgbarkeit innerhalb seiner Lieferkette,
- Information seiner Kunden über erforderliche Sicherheitsmaßnahmen.
10.5 Veränderungen an Produkten
Verändert der Geschäftspartner Produkte, Verpackungen, Kennzeichnungen, Gebrauchsanweisungen oder sonstige produktrelevante Bestandteile eigenständig, trägt er hierfür die Verantwortung, soweit die Veränderung ursächlich für einen späteren Schaden oder eine regulatorische Beanstandung ist.
10.6 Rückverfolgbarkeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine lückenlose Rückverfolgbarkeit der gelieferten Produkte entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen sicherzustellen.
Hierzu gehören insbesondere:
- Chargennummern,
- Mindesthaltbarkeitsdaten,
- Lieferdaten,
- Kundenzuordnungen,
- sowie sämtliche für Rückrufmaßnahmen erforderlichen Informationen.
Die entsprechenden Unterlagen sind während der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren.
10.7 Informationspflicht
Erhält eine Vertragspartei Kenntnis von Umständen, welche Auswirkungen auf die Sicherheit eines Produktes haben könnten, informiert sie die andere Vertragspartei unverzüglich.
Dies gilt insbesondere bei:
- Sicherheitsbedenken,
- Qualitätsabweichungen,
- behördlichen Beanstandungen,
- Laborbefunden,
- Verdacht auf Verunreinigungen,
- Falschkennzeichnungen,
- oder sonstigen sicherheitsrelevanten Erkenntnissen.
10.8 Vorsorgliche Maßnahmen
Bestehen konkrete Anhaltspunkte für mögliche Risiken, können die Vertragsparteien vorsorglich geeignete Maßnahmen ergreifen.
Hierzu gehören insbesondere:
- Sperrung einzelner Chargen,
- vorübergehender Lieferstopp,
- ergänzende Laboranalysen,
- zusätzliche Qualitätsprüfungen,
- Information betroffener Geschäftspartner,
- behördliche Abstimmungen,
- sowie weitere angemessene Risikominimierungsmaßnahmen.
Diese Maßnahmen dienen ausschließlich dem vorbeugenden Verbraucherschutz und stellen für sich genommen kein Anerkenntnis eines Produktmangels oder einer Haftung dar.
10.9 Produktrückruf
Erweist sich ein Produktrückruf als erforderlich oder wird dieser von einer zuständigen Behörde angeordnet, verpflichten sich beide Vertragsparteien zu einer engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit.
Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig insbesondere bei:
- der Ursachenanalyse,
- der Identifizierung betroffener Chargen,
- der Information von Behörden,
- der Information von Geschäftspartnern,
- der Kommunikation gegenüber Endverbrauchern,
- der Dokumentation,
- sowie der Durchführung geeigneter Korrekturmaßnahmen.
10.10 Behördliche Zusammenarbeit
Soweit gesetzlich erforderlich, arbeiten die Vertragsparteien mit den zuständigen Behörden offen, transparent und kooperativ zusammen.
Hierbei werden sämtliche gesetzlichen Mitwirkungs- und Informationspflichten erfüllt.
10.11 Kostenverteilung
Die Kosten einer Produktrücknahme oder eines Produktrückrufs werden von derjenigen Vertragspartei getragen, in deren Verantwortungsbereich die Ursache nachweislich entstanden ist.
Kann eine eindeutige Verantwortlichkeit zunächst nicht festgestellt werden, verpflichten sich die Vertragsparteien zunächst zur Durchführung aller notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der Produktsicherheit.
Über die endgültige Kostenverteilung entscheiden die Vertragsparteien nach Abschluss der Ursachenanalyse unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verantwortlichkeiten.
10.12 Rückstellmuster und Analysen
Zur objektiven Ursachenanalyse können Rückstellmuster, Laboranalysen sowie unabhängige Sachverständige herangezogen werden.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche hierfür erforderlichen Informationen und Proben zur Verfügung zu stellen.
10.13 Kommunikation gegenüber Dritten
Öffentliche Erklärungen, Pressemitteilungen oder Veröffentlichungen zu sicherheitsrelevanten Ereignissen erfolgen grundsätzlich nur nach vorheriger Abstimmung zwischen den Vertragsparteien, soweit gesetzliche Informationspflichten dem nicht entgegenstehen.
Ziel ist eine sachliche, transparente und verantwortungsvolle Kommunikation.
10.14 Kontinuierliche Verbesserung
Erkenntnisse aus Reklamationen, Laboranalysen, Sicherheitsmeldungen oder Produktrückrufen fließen in den kontinuierlichen Verbesserungsprozess der CannSol Group ein.
Hierdurch sollen Produktqualität, Produktsicherheit und Prozesse fortlaufend weiterentwickelt werden.
10.15 Partnerschaftliche Verantwortung
Die Vertragsparteien erkennen an, dass Produktsicherheit nur durch das verantwortungsvolle Zusammenwirken aller Beteiligten gewährleistet werden kann.
Sie verpflichten sich daher zu einem offenen Informationsaustausch, einer vertrauensvollen Zusammenarbeit und einer lösungsorientierten Vorgehensweise im Interesse der Endverbraucher.
Grundsatz der Produktsicherheit
Die CannSol Group entwickelt und vertreibt Produkte für Gesundheit und Wohlbefinden.
Mit dieser Verantwortung geht die Verpflichtung einher, höchste Ansprüche an Qualität, Sicherheit und Transparenz zu stellen.
Unser Ziel ist es, potenzielle Risiken frühzeitig zu erkennen, verantwortungsvoll zu handeln und gemeinsam mit unseren Geschäftspartnern jederzeit den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher in den Mittelpunkt zu stellen.
Wir sind überzeugt, dass nachhaltiger wirtschaftlicher Erfolg nur auf der Grundlage von Vertrauen, wissenschaftlicher Sorgfalt und kompromissloser Produktsicherheit möglich ist.
Kapitel 11 – Geistiges Eigentum, Markenrechte und Vertraulichkeit
11.1 Schutz des geistigen Eigentums
Sämtliche Rechte an Marken, Unternehmenskennzeichen, Logos, Produktbezeichnungen, Rezepturen, Formulierungen, Entwicklungen, Designs, Verpackungen, Grafiken, Fotografien, Texten, Dokumentationen, Datenbanken, technischen Unterlagen, Know-how sowie sonstigem geistigen Eigentum der CannSol Group verbleiben ausschließlich bei der jeweiligen Gesellschaft der CannSol Group oder den jeweiligen Rechteinhabern.
Durch die Geschäftsbeziehung werden keinerlei Eigentums- oder Nutzungsrechte übertragen, soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
11.2 Markenrechte
Die Marken, Unternehmenskennzeichen und Produktnamen der CannSol Group dürfen ausschließlich im Rahmen der jeweils vereinbarten Geschäftsbeziehung und nur nach den Vorgaben der CannSol Group verwendet werden.
Eine weitergehende Nutzung, insbesondere für eigene Werbezwecke, Domains, Social-Media-Kanäle oder Markenanmeldungen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung.
11.3 MiLiPure® und weitere Schutzrechte
Soweit Produkte, Technologien oder Verfahren der CannSol Group durch Patente, Patentanmeldungen, Marken, Designs, Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte geschützt sind oder zukünftig geschützt werden, bleiben sämtliche Rechte ausschließlich bei der CannSol Group oder dem jeweiligen Rechteinhaber.
Insbesondere begründet der Erwerb oder Vertrieb von Produkten keinerlei Recht zur Nutzung, Lizenzierung, Vervielfältigung oder Weiterentwicklung der zugrunde liegenden Technologie, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
11.4 Produktentwicklungen
Soweit die CannSol Group im Auftrag eines Geschäftspartners individuelle Produktentwicklungen, Rezepturen oder technische Lösungen erstellt, verbleiben sämtliche Rechte an allgemeinen Entwicklungskenntnissen, Verfahren, Herstellungsprozessen, Produktionsmethoden und technischem Know-how bei der CannSol Group, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
Produktspezifische Rechte können im Rahmen gesonderter Entwicklungs-, OEM- oder Lizenzverträge geregelt werden.
11.5 Nutzungsrechte
Soweit dem Geschäftspartner Unterlagen, Produktinformationen, Spezifikationen, Bildmaterial, Marketingunterlagen oder sonstige Dokumente zur Verfügung gestellt werden, erhält dieser ausschließlich ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vereinbarten Vertragszweck.
Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung.
11.6 Verbot der Nachahmung
Der Geschäftspartner verpflichtet sich, Produkte, Rezepturen, Herstellungsverfahren oder sonstige geschäftliche Konzepte der CannSol Group weder unmittelbar noch mittelbar nachzuahmen oder Dritten zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt oder frei verfügbar sind.
Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung, soweit gesetzlich zulässig.
11.7 Vertrauliche Informationen
Als vertraulich gelten sämtliche nicht öffentlich bekannten Informationen, insbesondere:
- Rezepturen
- Formulierungen
- Herstellungsverfahren
- Entwicklungsdaten
- Laborergebnisse
- Analysen
- Produktspezifikationen
- Preislisten
- Kalkulationen
- Geschäftsstrategien
- Marketingkonzepte
- Kunden- und Lieferantendaten
- Vertriebsinformationen
- Forschungs- und Entwicklungsprojekte
- technische Dokumentationen
- Software
- Geschäftspläne
- Finanzinformationen
- sämtliche als vertraulich gekennzeichneten Informationen.
11.8 Vertraulichkeitsverpflichtung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Durchführung der jeweiligen Geschäftsbeziehung zu verwenden.
Eine Weitergabe an Dritte ist nur zulässig,
- mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei,
- aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen,
- aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen,
- oder soweit dies zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung erforderlich ist.
11.9 Mitarbeitende und Erfüllungsgehilfen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Mitarbeitenden, Berater, verbundenen Unternehmen sowie sonstige Erfüllungsgehilfen entsprechend zur Vertraulichkeit zu verpflichten.
Sie haften dafür, dass diese Personen die Vertraulichkeitsverpflichtungen ebenfalls einhalten.
11.10 Dauer der Vertraulichkeit
Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht während der gesamten Geschäftsbeziehung sowie für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach deren Beendigung fort, soweit gesetzlich keine längere Verpflichtung besteht oder einzelvertraglich etwas anderes vereinbart wurde.
Geschäftsgeheimnisse im Sinne der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften bleiben darüber hinaus geschützt.
11.11 Rückgabe von Unterlagen
Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder auf Verlangen der CannSol Group sind vertrauliche Unterlagen, Datenträger, Muster sowie sonstige Informationen unverzüglich zurückzugeben oder – soweit zulässig – nachweislich zu vernichten.
Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.
11.12 Öffentlichkeitsarbeit
Der Geschäftspartner ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der CannSol Group nicht berechtigt,
- Pressemitteilungen,
- Referenzlisten,
- Werbeaussagen,
- Fallstudien,
- Logos,
- Marken,
- Produktabbildungen
- oder sonstige Unternehmenskennzeichen
zu veröffentlichen oder für eigene Marketingzwecke zu verwenden.
Ausgenommen sind gesetzlich vorgeschriebene Angaben sowie ausdrücklich freigegebene Marketingunterlagen.
11.13 Partnerschaftlicher Schutz von Innovationen
Die Vertragsparteien erkennen an, dass Innovationen, wissenschaftliche Entwicklungen und geistiges Eigentum wesentliche Grundlagen einer langfristigen Zusammenarbeit darstellen.
Sie verpflichten sich daher, diese Werte gegenseitig zu respektieren und gemeinsam zum Schutz der entwickelten Technologien, Produkte und Marken beizutragen.
Grundsatz zum Schutz geistigen Eigentums
Innovation entsteht durch Ideen, Forschung, Erfahrung und kontinuierliche Weiterentwicklung.
Die CannSol Group investiert erhebliche Ressourcen in die Entwicklung hochwertiger Produkte, Technologien und Marken. Der Schutz dieses geistigen Eigentums dient nicht nur den Interessen der CannSol Group, sondern schafft auch die Grundlage für nachhaltige Partnerschaften, langfristige Investitionen und gemeinsames Wachstum.
Wir verstehen geistiges Eigentum nicht als Mittel zur Abschottung, sondern als Fundament für Vertrauen, Innovation und eine faire Zusammenarbeit.
Kapitel 12 – Compliance, Integrität und verantwortungsvolles Handeln
12.1 Grundsatz
Die CannSol Group bekennt sich zu einer verantwortungsvollen, transparenten und gesetzeskonformen Unternehmensführung.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche für ihre Geschäftstätigkeit geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie anerkannte Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftspraxis einzuhalten.
Integrität, Fairness und gegenseitiger Respekt bilden die Grundlage jeder Geschäftsbeziehung.
12.2 Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
Der Geschäftspartner verpflichtet sich, sämtliche auf seine Geschäftstätigkeit anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Vorschriften einzuhalten.
Dies gilt insbesondere für Vorschriften in den Bereichen:
- Lebensmittel- und Nahrungsergänzungsrecht,
- Produktsicherheit,
- Produkthaftung,
- Kennzeichnung,
- Werbung und Health Claims,
- Datenschutz,
- Wettbewerbsrecht,
- Kartellrecht,
- Umweltrecht,
- Zoll- und Exportrecht,
- Steuerrecht,
- Arbeitsrecht,
- sowie sämtliche sonstigen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
12.3 Korruptionsprävention
Die Vertragsparteien verpflichten sich, jegliche Form von Korruption, Bestechung, Vorteilsgewährung oder unzulässiger Einflussnahme zu unterlassen.
Insbesondere dürfen keine unangemessenen finanziellen oder sonstigen Vorteile angeboten, gewährt oder angenommen werden, um geschäftliche Entscheidungen unzulässig zu beeinflussen.
12.4 Fairer Wettbewerb
Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einem fairen und lauteren Wettbewerb.
Kartellrechtswidrige Absprachen, Marktaufteilungen, Preisabsprachen oder sonstige wettbewerbswidrige Verhaltensweisen sind unzulässig.
12.5 Menschenrechte und Arbeitsbedingungen
Die CannSol Group bekennt sich zu den international anerkannten Menschenrechten.
Die Vertragsparteien verpflichten sich insbesondere,
- Zwangsarbeit abzulehnen,
- Kinderarbeit auszuschließen,
- Diskriminierung zu verhindern,
- sichere Arbeitsbedingungen zu fördern,
- die Menschenwürde zu achten,
- sowie geltende arbeitsrechtliche Vorschriften einzuhalten.
12.6 Nachhaltigkeit
Die CannSol Group verfolgt das Ziel, wirtschaftlichen Erfolg mit ökologischer und sozialer Verantwortung zu verbinden.
Soweit wirtschaftlich und technisch möglich, werden nachhaltige Lösungen insbesondere in den Bereichen:
- Rohstoffbeschaffung,
- Verpackung,
- Produktion,
- Logistik,
- Energieeffizienz,
- Ressourcenschonung,
- sowie Kreislaufwirtschaft
berücksichtigt.
12.7 Datenschutz und Informationssicherheit
Die Vertragsparteien verpflichten sich zum verantwortungsvollen Umgang mit personenbezogenen Daten sowie vertraulichen Informationen.
Sie treffen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz von Daten vor Verlust, Manipulation oder unbefugtem Zugriff.
12.8 Exportkontrolle und Sanktionen
Der Geschäftspartner verpflichtet sich, sämtliche geltenden Exportkontroll-, Embargo- und Sanktionsvorschriften einzuhalten.
Produkte der CannSol Group dürfen nicht unter Verstoß gegen geltende nationale oder internationale Exportbeschränkungen weiterveräußert oder exportiert werden.
12.9 Gesundheit und wissenschaftliche Verantwortung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Produkte ausschließlich im Einklang mit den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften zu vermarkten.
Insbesondere dürfen keine unzulässigen gesundheitsbezogenen Aussagen oder irreführenden Werbeaussagen verwendet werden.
Wissenschaftliche Erkenntnisse und regulatorische Anforderungen sind bei der Kommunikation gegenüber Endverbrauchern und Geschäftspartnern angemessen zu berücksichtigen.
12.10 Interessenkonflikte
Die Vertragsparteien verpflichten sich, potenzielle Interessenkonflikte frühzeitig offenzulegen und gemeinsam nach einer sachgerechten Lösung zu suchen.
Geschäftliche Entscheidungen sollen ausschließlich auf objektiven und nachvollziehbaren Kriterien beruhen.
12.11 Meldung von Verstößen
Erhält eine Vertragspartei Kenntnis von schwerwiegenden Gesetzesverstößen oder Compliance-Risiken im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung, informiert sie die andere Vertragspartei unverzüglich, soweit gesetzlich zulässig.
Die Parteien bemühen sich, festgestellte Verstöße zeitnah aufzuklären und geeignete Maßnahmen zur Abhilfe einzuleiten.
12.12 Recht zur Vertragsbeendigung
Verstößt eine Vertragspartei schwerwiegend oder wiederholt gegen wesentliche gesetzliche Vorschriften oder gegen die in diesem Kapitel geregelten Grundsätze und wird der Verstoß trotz angemessener Fristsetzung nicht beseitigt, ist die andere Vertragspartei berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen.
Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben hiervon unberührt.
12.13 Partnerschaftliches Compliance-Verständnis
Die Vertragsparteien erkennen an, dass nachhaltiger wirtschaftlicher Erfolg auf Vertrauen, Integrität und verantwortungsvollem Handeln basiert.
Sie verpflichten sich daher, Compliance nicht lediglich als gesetzliche Pflicht, sondern als gemeinsamen Qualitäts- und Führungsanspruch zu verstehen.
Grundsatz verantwortungsvollen Wirtschaftens
Die CannSol Group ist überzeugt, dass langfristiger Unternehmenserfolg nur auf der Grundlage von Integrität, Transparenz und verantwortungsvollem Handeln entstehen kann.
Unsere Produkte dienen dem Wohlbefinden und der Gesundheit von Menschen. Daraus erwächst eine besondere Verantwortung – gegenüber unseren Geschäftspartnern, den Verbraucherinnen und Verbrauchern, unseren Mitarbeitenden sowie der Gesellschaft.
Wir verstehen Compliance daher nicht als Einschränkung unternehmerischen Handelns, sondern als Grundlage für nachhaltiges Wachstum, vertrauensvolle Partnerschaften und langfristigen Erfolg.
Kapitel 13 – Höhere Gewalt und außergewöhnliche Ereignisse
13.1 Grundsatz
Die Vertragsparteien erkennen an, dass außergewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse außerhalb ihres Einflussbereichs die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen vorübergehend oder dauerhaft beeinträchtigen können.
In solchen Fällen verpflichten sich die Vertragsparteien zu einer offenen, transparenten und lösungsorientierten Zusammenarbeit.
13.2 Höhere Gewalt
Als höhere Gewalt gelten insbesondere Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei liegen und trotz Anwendung der im Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt nicht verhindert werden können.
Hierzu zählen insbesondere:
- Naturkatastrophen
- Überschwemmungen
- Erdbeben
- Feuer
- Sturmereignisse
- Pandemien
- Epidemien
- Krieg
- Bürgerkrieg
- Terroranschläge
- Sabotage
- Embargos
- Sanktionen
- behördliche Maßnahmen
- Exportverbote
- Importbeschränkungen
- Streiks
- rechtmäßige Aussperrungen
- Energieengpässe
- Ausfälle der Telekommunikations- oder IT-Infrastruktur
- Cyberangriffe erheblichen Ausmaßes
- erhebliche Störungen internationaler Lieferketten
- Rohstoffknappheit
- sowie vergleichbare unvorhersehbare Ereignisse.
13.3 Auswirkungen auf Liefer- und Leistungspflichten
Soweit eine Vertragspartei aufgrund höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert ist, werden die betroffenen Liefer- oder Leistungsfristen für die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Wiederanlaufzeit verlängert.
Eine Vertragsverletzung liegt hierin nicht.
13.4 Informationspflicht
Die von höherer Gewalt betroffene Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über:
- Art des Ereignisses,
- die voraussichtlichen Auswirkungen,
- den erwarteten Zeitraum der Beeinträchtigung,
- sowie die eingeleiteten Maßnahmen zur Schadensbegrenzung.
13.5 Schadensminderung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Auswirkungen außergewöhnlicher Ereignisse möglichst gering zu halten.
Hierzu gehören insbesondere:
- Prüfung alternativer Rohstoffe,
- alternative Bezugsquellen,
- alternative Produktionsstandorte,
- alternative Verpackungslösungen,
- alternative Transportwege,
- sowie organisatorische Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lieferfähigkeit.
13.6 Zusammenarbeit während außergewöhnlicher Ereignisse
Die Vertragsparteien verpflichten sich, während außergewöhnlicher Ereignisse regelmäßig miteinander zu kommunizieren und gemeinsam praktikable Lösungen zu entwickeln.
Hierbei stehen Versorgungssicherheit, Produktsicherheit und die langfristige Fortführung der Geschäftsbeziehung im Vordergrund.
13.7 Vorübergehende Leistungsanpassungen
Soweit dies erforderlich und wirtschaftlich zumutbar ist, können die Vertragsparteien einvernehmlich insbesondere vereinbaren:
- Anpassung von Lieferterminen,
- Anpassung von Liefermengen,
- Priorisierung einzelner Produkte,
- Ersatzprodukte,
- alternative Verpackungen,
- alternative Versandwege,
- sowie sonstige geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertragsdurchführung.
13.8 Dauer außergewöhnlicher Ereignisse
Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als neunzig (90) Kalendertage an und ist eine Fortführung des Vertrags für eine Vertragspartei unzumutbar geworden, sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich der betroffenen Leistungen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder diesen außerordentlich zu kündigen.
Bereits erbrachte Leistungen bleiben hiervon unberührt.
13.9 Keine Haftung
Für Verzögerungen oder Leistungsausfälle, welche unmittelbar auf Ereignisse höherer Gewalt zurückzuführen sind, haftet keine Vertragspartei, soweit gesetzlich zulässig.
Dies gilt nicht für bereits entstandene Zahlungsansprüche oder gesetzlich zwingende Haftungstatbestände.
13.10 Kontinuitätsmanagement
Die CannSol Group entwickelt ihre Lieferketten, Produktionsprozesse und Qualitätsmanagementsysteme kontinuierlich weiter, um Risiken frühzeitig zu erkennen und die Versorgungssicherheit langfristig zu stärken.
Hierzu gehören unter anderem:
- Risikobewertungen,
- Lieferantenqualifizierung,
- Rückverfolgbarkeit,
- Qualitätsmanagement,
- Business-Continuity-Maßnahmen,
- sowie kontinuierliche Verbesserungsprozesse.
13.11 Partnerschaftliche Krisenbewältigung
Die Vertragsparteien erkennen an, dass außergewöhnliche Ereignisse nicht durch Schuldzuweisungen, sondern durch Zusammenarbeit bewältigt werden.
Sie verpflichten sich daher, frühzeitig miteinander in Dialog zu treten, gemeinsam Lösungen zu entwickeln und wirtschaftlich angemessene Maßnahmen zu vereinbaren.
Grundsatz der Resilienz
Die CannSol Group ist überzeugt, dass unternehmerische Verantwortung nicht erst in stabilen Zeiten beginnt.
Gerade in außergewöhnlichen Situationen zeigt sich die Qualität einer Geschäftsbeziehung.
Unser Ziel ist es, gemeinsam mit unseren Geschäftspartnern resilient, flexibel und verantwortungsvoll zu handeln, Risiken frühzeitig zu erkennen und nachhaltige Lösungen zu entwickeln.
Wir verstehen Krisen nicht ausschließlich als Herausforderung, sondern auch als Chance, Prozesse weiterzuentwickeln und langfristige Partnerschaften zu stärken.
Kapitel 14 – Vertragslaufzeit, Kündigung und Beendigung der Geschäftsbeziehung
14.1 Grundsatz
Die CannSol Group versteht Geschäftsbeziehungen als langfristige Partnerschaften, die auf Vertrauen, gegenseitigem Respekt und nachhaltiger Zusammenarbeit beruhen.
Sollte eine Zusammenarbeit beendet werden, verpflichten sich die Vertragsparteien, diesen Prozess fair, transparent und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Seiten zu gestalten.
14.2 Vertragslaufzeit
Die Laufzeit des jeweiligen Vertrags richtet sich nach den individuellen vertraglichen Vereinbarungen.
Soweit keine feste Laufzeit vereinbart wurde, gilt der Vertrag auf unbestimmte Zeit.
14.3 Ordentliche Kündigung
Unbefristete Vertragsverhältnisse können von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
Bereits bestätigte Einzelaufträge, Produktionsaufträge oder Lieferverpflichtungen bleiben hiervon unberührt und sind von beiden Vertragsparteien ordnungsgemäß zu erfüllen.
14.4 Außerordentliche Kündigung
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
- eine Vertragspartei schwerwiegend gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt,
- trotz angemessener Fristsetzung keine Abhilfe erfolgt,
- ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird,
- die Geschäftstätigkeit dauerhaft eingestellt wird,
- schwerwiegende Verstöße gegen Produktsicherheitsvorschriften oder gesetzliche Bestimmungen vorliegen,
- erhebliche Compliance-Verstöße festgestellt werden,
- oder eine weitere Zusammenarbeit der kündigenden Partei objektiv nicht mehr zugemutet werden kann.
14.5 Laufende Projekte
Zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bereits laufende Projekte, Entwicklungsaufträge, White-Label-, OEM- oder Sonderproduktionen werden grundsätzlich entsprechend den getroffenen Vereinbarungen abgeschlossen, sofern keine zwingenden Gründe entgegenstehen.
Die Vertragsparteien bemühen sich um eine geordnete Übergabe oder einen wirtschaftlich angemessenen Abschluss dieser Projekte.
14.6 Offene Forderungen
Die Beendigung der Geschäftsbeziehung berührt bestehende Zahlungsansprüche nicht.
Offene Rechnungen, bereits erbrachte Leistungen sowie sonstige fällige Forderungen bleiben unabhängig von der Vertragsbeendigung geschuldet.
14.7 Rückgabe von Unterlagen
Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung sind auf Verlangen der jeweils berechtigten Vertragspartei sämtliche vertraulichen Unterlagen, Datenträger, Produktmuster, Spezifikationen, Entwicklungsunterlagen und sonstigen vertraulichen Informationen zurückzugeben oder – soweit zulässig – nachweislich zu vernichten.
Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.
14.8 Fortgeltende Bestimmungen
Unabhängig von der Beendigung der Geschäftsbeziehung bleiben insbesondere folgende Regelungen weiterhin wirksam:
- Vertraulichkeit,
- Datenschutz,
- Geistiges Eigentum,
- Markenrechte,
- Produkthaftung,
- Haftung,
- Eigentumsvorbehalt,
- Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten,
- sowie sämtliche Bestimmungen, die ihrer Natur nach über die Vertragsbeendigung hinaus Wirkung entfalten sollen.
14.9 Verwendung von Marken und Unternehmenskennzeichen
Mit Beendigung der Geschäftsbeziehung endet grundsätzlich auch das Recht zur Nutzung der Marken, Logos, Produktabbildungen und sonstigen Kennzeichen der CannSol Group, sofern keine gesonderte schriftliche Vereinbarung besteht.
Vorhandene Werbematerialien, digitale Inhalte und sonstige markenbezogene Darstellungen sind innerhalb einer angemessenen Frist zu entfernen oder entsprechend anzupassen.
14.10 Lagerbestände
Soweit sich zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung noch Lagerbestände beim Geschäftspartner befinden, verpflichten sich die Vertragsparteien, gemeinsam eine wirtschaftlich angemessene Lösung hinsichtlich des weiteren Vertriebs, der Rücknahme oder der ordnungsgemäßen Verwertung zu finden.
Ein Anspruch auf Rücknahme besteht nur, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
14.11 Unterstützung bei der Übergangsphase
Soweit wirtschaftlich vertretbar und zumutbar, unterstützen sich die Vertragsparteien gegenseitig bei einer geordneten Abwicklung der Geschäftsbeziehung.
Dies gilt insbesondere für:
- laufende Bestellungen,
- Qualitätsdokumentationen,
- behördliche Anforderungen,
- Produktsicherheit,
- Rückverfolgbarkeit,
- sowie Informationspflichten gegenüber Behörden oder Geschäftspartnern.
14.12 Schlussabrechnung
Nach Abschluss sämtlicher Leistungen erstellen die Vertragsparteien eine abschließende gegenseitige Abrechnung aller noch offenen Forderungen.
Unbestrittene Beträge sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen auszugleichen.
14.13 Partnerschaftlicher Abschluss der Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien erkennen an, dass auch die Beendigung einer Geschäftsbeziehung professionell und respektvoll erfolgen sollte.
Sie verpflichten sich daher, im Falle einer Vertragsbeendigung auf eine sachliche Kommunikation, einen geordneten Übergang und die Wahrung berechtigter Interessen beider Seiten hinzuwirken.
Grundsatz langfristiger Partnerschaften
Die CannSol Group strebt langfristige und nachhaltige Geschäftsbeziehungen an.
Sollte eine Zusammenarbeit dennoch enden, verstehen wir dies nicht als Scheitern einer Partnerschaft, sondern als Teil eines verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns.
Unser Anspruch ist es, Geschäftsbeziehungen ebenso professionell zu beenden, wie wir sie beginnen – mit Transparenz, Respekt und Fairness.
Kapitel 15 – Schlussbestimmungen
15.1 Rangfolge der Vertragsdokumente
Für die Vertragsbeziehung zwischen den Vertragsparteien gilt folgende Rangfolge der Vertragsdokumente:
- Individuelle schriftliche Verträge
- Projekt-, Entwicklungs-, White-Label-, OEM-, Lizenz- oder Distributionsverträge
- Auftragsbestätigungen
- Produktspezifikationen und Qualitätsvereinbarungen
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (B2B)
- Sonstige schriftlich vereinbarte Anlagen
Bei Widersprüchen geht jeweils das höherrangige Dokument dem nachrangigen Dokument vor.
15.2 Schriftform und elektronische Kommunikation
Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
Soweit gesetzlich zulässig, steht die elektronische Form der Schriftform gleich.
Als schriftliche Kommunikation gelten insbesondere:
- unterzeichnete Dokumente,
- E-Mail-Korrespondenz,
- elektronische Signaturen,
- sowie sonstige zwischen den Vertragsparteien vereinbarte elektronische Kommunikationswege.
Gesetzliche Formerfordernisse bleiben hiervon unberührt.
15.3 Abtretung von Rechten und Pflichten
Die Übertragung von Rechten oder Pflichten aus dem Vertragsverhältnis auf Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei.
Hiervon ausgenommen sind konzerninterne Umstrukturierungen innerhalb der CannSol Group sowie gesetzlich zulässige Forderungsabtretungen, soweit hierdurch berechtigte Interessen des Geschäftspartners nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
15.4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften sowie den Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
15.5 Verjährung ergänzender Ansprüche
Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine besonderen Verjährungsregelungen getroffen wurden, gelten die jeweiligen gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
15.6 Partnerschaftliche Streitbeilegung
Die Vertragsparteien sind sich einig, dass langfristige Geschäftsbeziehungen auf Vertrauen, offener Kommunikation und gegenseitigem Respekt beruhen.
Vor Einleitung gerichtlicher Schritte verpflichten sich die Vertragsparteien daher, Meinungsverschiedenheiten zunächst auf Geschäftsleitungsebene in konstruktiven Verhandlungen zu erörtern.
Hierfür soll grundsätzlich ein Zeitraum von bis zu 30 Kalendertagen vorgesehen werden.
Diese Regelung gilt nicht,
- wenn gesetzliche Fristen entgegenstehen,
- einstweiliger Rechtsschutz erforderlich ist,
- oder einer Vertragspartei ein weiteres Zuwarten nicht zugemutet werden kann.
15.7 Anwendbares Recht
Verträge mit der CannSol Distribution AG
Für sämtliche Vertragsverhältnisse mit der CannSol Distribution AG gilt ausschließlich das Recht des Fürstentums Liechtenstein unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Bestimmungen sowie – soweit gesetzlich zulässig – unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG).
Verträge mit der SoluVeda GmbH
Für sämtliche Vertragsverhältnisse mit der SoluVeda GmbH gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Bestimmungen sowie – soweit gesetzlich zulässig – unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG).
15.8 Gerichtsstand
CannSol Distribution AG
Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Vertragsverhältnissen mit der CannSol Distribution AG der Sitz der Gesellschaft in Vaduz, Fürstentum Liechtenstein.
SoluVeda GmbH
Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Vertragsverhältnissen mit der SoluVeda GmbH der Sitz der Gesellschaft in Konstanz, Deutschland.
Die CannSol Group bleibt berechtigt, Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Geschäftspartners geltend zu machen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
15.9 Ausschluss des UN-Kaufrechts
Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen.
15.10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine rechtlich zulässige Regelung als vereinbart, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.
Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.
15.11 Sprachfassungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden in deutscher Sprache erstellt.
Übersetzungen in andere Sprachen dienen ausschließlich der besseren Verständlichkeit.
Im Falle von Widersprüchen oder Auslegungsfragen ist die deutsche Fassung maßgebend, soweit gesetzlich zulässig oder keine anderslautende vertragliche Vereinbarung besteht.
15.12 Schlussbestimmung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden den rechtlichen Rahmen für eine langfristige, vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen der CannSol Group und ihren Geschäftspartnern.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, auch über die gesetzlichen Anforderungen hinaus respektvoll, transparent und verantwortungsbewusst miteinander zusammenzuarbeiten.
Gemeinsames Ziel ist es, durch Qualität, Innovation, wissenschaftliche Sorgfalt und unternehmerische Integrität nachhaltige Werte für Kunden, Geschäftspartner und Endverbraucher zu schaffen.
Die CannSol Group versteht Verträge nicht als Instrument der Konfrontation, sondern als Grundlage für Klarheit, Fairness und langfristigen gemeinsamen Erfolg.
CannSol Group
Josef Goop
CEO

